Mietminderung
Veröffentlicht in Wohnungsmietrecht amSprung in der Toilettenschüssel: Hat die Toilettenschüssel einen Sprung, so ist darin ein Mangel der Mietsache zu sehen. Der Mieter ist daher berechtigt seine Miete um 10 % zu mindern, so das Amtsgericht Büdingen.
Feuchtigkeit: Besteht aufgrund auftretender Feuchtigkeit in der Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefahr und kommt es zu sichtbaren Feuchtigkeits¬schäden, ist der Mieter berechtigt seine Miete um 60 % zu mindern, so das Amtsgericht Bad Vilbel.
Warmwasserversorgung: Steht einem Mieter in der Zeit von 22 bis 7 Uhr nur Kaltwasser zur Verfügung, stellt dies einen Mangel der Mietsache dar. Der Mieter ist dann berechtigt seine Miete um 7,5 % zu mindern, so das Amtsgericht Köln.